STADIONORDNUNG
Hier findet Ihr die Fassung unserer Stadionordnung vom 20.08.2020
§1 GELTUNGSBEREICH
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen der Adolf-Jäger-Kampfbahn
§2 WIDMUNG
- Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
- Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
- Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
§3 AUFENTHALT
- In den Versammlungsstätten und Anlagen der Adolf-Jäger-Kampfbahn dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuzeigen.
- Zuschauer*innen haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
§4 EINGANGSKONTROLLE
- Jede*r Besucher*in ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst ihre/seine Eintrittskarte oder ihren/seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
- Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
- Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher*in auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§5 VERHALTEN IM STADION
- Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jede*r Besucher*in so zu verhalten, daß niemand anderes geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.
- Die Besucher*innen haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
- Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
- Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§6 VERBOTE
- Den Besucher*innen des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) Waffen aller Art
b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind
e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle , Kisten, Reisekoffer
f) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
g) Speisen und Getränke aller Art
h) Tiere (mit Ausnahme von Assistenz- bzw. Blindenführhunden)
i) Laserpointer
j) Videokameras ohne entsprechende Genehmigung - Verboten ist den Besucher*innen weiterhin:
a) Parolen zu rufen, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung oder sexueller Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen
b) Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung oder sexuellen Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigt
c) Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld anzusiedeln sind.
d) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.
e) Bereiche, die nicht für Besucher*innen zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten
f) Mit Gegenständen aller Art zu werfen
g) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
h) Ohne Erlaubnis Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
i) Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
j) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen
§7 HAFTUNG
- Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Verein Altona 93 nicht.
§8 ZUWIDERHANDLUNGEN
- Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
- Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
- Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben
- Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt